Menschen mit Corona-Symptomen dürfen nicht auf 2G-Veranstaltungen

15.11.2021, 11:50 (CET)

Auch als geimpfter Mensch kann man sich mit Covid-19 anstecken und Symptome entwickeln. Angeblich gehe es aber etwa beim Besuch von Veranstaltungen unter 2G-Bedingungen nur um den reinen Status als geimpfte oder genesene Person. So wird in einem Post auf Facebook (archiviert) nach einer einleitenden Anekdote behauptet: «Er darf also als 2G in jede Großveranstaltung, obwohl er krank ist (symptome) und 2x positiv war?» (sic) Aber stimmt das? 

Bewertung

Das ist falsch. Die Grundlagen für die sogenannten 2G-Regeln sind in der bundesweit gültigen Covid-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung formuliert. Darin ist definiert, dass nur als genesen oder geimpft im Sinne der Verordnung gilt, wer keine typischen Symptome zeigt. Geimpfte mit Symptomen einer Corona-Infektion dürfen demnach 2G-Veranstaltungen nicht besuchen. Die einleitende Anekdote des Posts kann auf Grundlage der vorliegenden Informationen nicht überprüft werden. 

Fakten

Als sich abzeichnete, dass Impfungen gegen Covid-19 für die meisten Menschen verfügbar sein würden, wollte die Bundesregierung im Frühjahr 2021 für geimpfte Menschen bestimmte Lockerungen möglich machen. In vielen Bereichen sollten sie etwa negativ Getesteten gleichgestellt werden. Dazu hat die Bundesregierung gemeinsam mit den Ländern eine Ausnahme-Verordnung erlassen, die «Verordnung zur Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19».

Unter Paragraph 2 «Begriffsbestimmungen» ist jeweils definiert, dass im Sinne dieser Verordnung eine «geimpfte» (Absatz 2), «genesene» (Absatz 4) oder «getestete Person» (Absatz 6) eine «asymptomatische Person» sei, die über den jeweiligen Nachweis ihres Status verfüge. Damit soll genau das vermieden werden, was im Facebook-Post skizziert wird: Dass geimpfte oder genesene Personen, die an Covid-19 erkrankt sind, Veranstaltungen nach den sogenannten 2G- oder 3G-Regeln besuchen können.  

In den entsprechenden Statistiken gelten indes auch Personen mit Impfdurchbrüchen weiterhin als geimpft. Das bestätigte das Bundesgesundheitsministerium der Deutschen Presse-Agentur (dpa) bereits bei einer früheren Anfrage.

(Stand: 15.11.2021)

Links

Informationen des Bundesjustizministeriums zum Gesetzgebungsverfahren zur Verordnung (4. Mai 2021) (archiviert)

COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung bei «Gesetze im Internet» (archiviert)

Wöchentlicher Lagebericht des Robert Koch-Instituts mit Zahlen zu Impfdurchbrüchen vom 11.11.2021 (archiviert)

dpa-Faktencheck zu Definitionen in der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung

Post auf Facebook (archiviert)

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