Geimpft ist geimpft - Personen mit Impfdurchbrüchen dürfen jedoch nicht an Veranstaltungen teilnehmen

4.10.2021, 15:56 (CEST)

Wer vollständig gegen Covid-19 geimpft ist, genießt einige Freiheiten - etwa ohne aktuellen negativen Corona-Test ein Kino zu besuchen. Angeblich soll jedoch eine Verordnung festlegen, dass man offiziell wieder als ungeimpft gelte, sobald man «Husten, Schnupfen oder Fieber» habe, so ein Facebook-Post (archiviert).

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Hier fehlt entscheidender Kontext: Die Definition bezieht auf Verbots- und Öffnungs-Maßnahmen sowie Erleichterungen und Ausnahmen davon. Entsprechende Erleichterungen gelten allerdings laut der Verordnung nicht für geimpfte Menschen, die typische Corona-Symptome haben oder bei denen eine Infektion nachgewiesen worden ist (Impfdurchbruch). Damit soll verhindert werden, dass etwa Personen mit Impfdurchbrüchen an Veranstaltungen teilnehmen. In den Statistiken tauchen solche Menschen selbstverständlich weiterhin als geimpft auf.

Fakten

Als sich abzeichnete, dass Impfungen gegen Covid-19 für die meisten Menschen verfügbar sein würden, wollte die Bundesregierung im Frühjahr 2021 für geimpfte Menschen bestimmte Lockerungen möglich machen. In vielen Bereichen sollten sie etwa negativ Getesteten gleichgestellt werden. Dazu hat die Bundesregierung gemeinsam mit den Ländern eine Ausnahme-Verordnung erlassen, die «Verordnung zur Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19».

Darin ist tatsächlich in Abschnitt 1 des Paragraphen 2 definiert: «Im Sinne dieser Verordnung ist [...] eine geimpfte Person eine asymptomatische Person, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Impfnachweises ist». Entscheidend ist dabei die vorangestellte Formulierung «Im Sinne dieser Verordnung». Sie stellt klar, dass diese Begriffsbestimmung nur in Bezug auf die nachfolgend in der Verordnung genannten Regelungen besteht. Das bedeutet konkret: Wer geimpft ist, aber auch Symptome zeigt, dem können Lockerungen im Sinne der Verordnung verwehrt werden.

Hintergrund ist, dass schon damals klar war, dass die Impfungen nicht vollständig vor Infektionen oder der Ansteckung anderer schützen. So sollte verhindert werden, dass Menschen, die sich trotz Impfung angesteckt haben, etwa an Veranstaltungen teilnehmen können, die nur für Genesene, Geimpfte oder negativ Getestete offen sind.

In den entsprechenden Statistiken gelten auch Personen mit Impfdurchbrüchen weiterhin als geimpft. Das bestätigte auch das Bundesgesundheitsministerium der Deutschen Presse-Agentur (dpa).

(Stand: 1.10.2021)

Links

Informationen des Bundesjustizministerium zum Gesetzgebungsverfahren zur Verordnung (4. Mai 2021) (archiviert)

Verordnung bei «Gesetze im Internet» (archiviert)

Corona-Lagebericht des RKI vom 30.9.2021 (archiviert)

Facebook-Post (archiviert)

Kontakt zum dpa-Faktencheckteam: faktencheck@dpa.com