Haftung nicht betroffen

EU-Urteil zu Corona-Impfstoffen fehlinterpretiert

10.3.2025, 17:27 (CET)

Schutzimpfungen sind meist eine Empfehlung staatlicher Behörden. In der Regel haftet deshalb auch der Staat bei Impfschäden. Sind Ärzte damit aus dem Schneider?

Ob und wann Ärzte in Deutschland für Impfungen haften, ist genau geregelt. Ändert ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs etwas an diesen Grundsätzen, wie in sozialen Medien behauptet wird?

Bewertung

Nein, das ist falsch. Im Urteil ging es um die Klage eines Italieners, der die Zulassung zweier Impfstoffe gegen Covid-19 aufheben lassen wollte und damit scheiterte. Mit der Haftung von Ärzten in Deutschland hat dieses Urteil nichts zu tun.

Fakten

Das Urteil des Europäischen Gerichtshof vom 30. Januar 2025 weist die Klage des Italieners Giovanni Frajese ab. Er wollte die endgültige EU-Zulassung zweier Corona-Impfstoffe aufheben lassen. Im Urteil ist auch zu lesen, dass Ärzte nicht zu Immunisierungen gegen Covid-19 verpflichtet sind. Von einer Frage der Haftung ist an dieser Stelle jedoch keine Rede.

Wann Ärzte in Deutschland beim Impfen haften

Ärztinnen und Ärzte in Deutschland haften nach Angaben des Bundesministeriums für Gesundheit nur für Impfschäden, wenn ihnen während der Schutzimpfung ein Behandlungsfehler unterlaufen ist oder sie ihre Patientinnen und Patienten nicht ordnungsgemäß aufgeklärt haben. Zu ärztlichen Behandlungsfehlern können zum Beispiel ein falsches Aufziehen des Impfstoffes, eine falsche Dosierung, eine falsche Impftechnik oder mangelnde Hygiene zählen.

Wann haftet der Staat?

Für Immunisierungen, die in Deutschland von der Ständigen Impfkommission empfohlen werden, haftet in der Regel der Staat. Rechtsgrundlage ist das vierzehnte Buch des Sozialgesetzbuchs, in dem es auch um mögliche Impfschäden geht. Dafür muss nach dem aktuellen Stand der Medizin mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang sprechen (SGB XIV, Paragraf 4 Absatz 4).

Wer durch eine staatliche empfohlene Schutzimpfung einen Gesundheitsschaden erlitten hat, der über übliche Impffolgen hinausgeht, kann darüber hinaus Leistungen der Sozialen Entschädigung erhalten. Eine Voraussetzung ist, dass ein Impfschaden und seine Folgen nach sechs Monaten immer noch vorliegen.

Für Covid-19-Impfstoffe, die durch die Europäische Kommission zugelassenen sind, gelten nach Angaben des Bundesministeriums für Gesundheit grundsätzlich die gleichen Haftungsvorschriften wie für alle übrigen Arzneimittel. Die Verträge mit den Herstellern sehen allerdings vor, dass EU-Mitgliedsstaaten bei Haftungsfällen aufgrund von Nebenwirkungen finanzielle Verpflichtungen für die Hersteller in bestimmten Fällen übernehmen können. Das schränke die Ansprüche geimpfter Personen auf Schadenersatz aber nicht ein.

(Stand: 6.3.2025)

Links

Behauptung (archiviert)

Bundesgesundheitsministerium zur Arzthaftung bei Impfungen F&Q (archiviert)

Urteil des Europäischen Gerichtshofs

SGB XIV, Paragraf 4

SGB XIV, Paragraf 24

BMG zur Haftung der Impfstoffhersteller

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