Geschlechtseintrag
Offenbarungsverbot schützt nicht vor rechtlichen Verpflichtungen
13.11.2024, 16:59 (CET), letztes Update: 13.11.2024, 20:32 (CET)
Einfach beim Amt das Geschlecht und den Namen ändern und schon ist man seine Schulden los? Diese Behauptung kursiert nun auch auf Facebook, verbreitet durch ein Sharepic. «Wer als Mann ein Kredit aufnimmt, aber dann als Frau nicht mehr abbezahlt, ist fein raus», heißt es dort (Schreibweise im Original). Aufgrund des neuen Offenbarungsverbotes, so wird behauptet, dürfe die Polizei dann nur nach einem Mann suchen und nicht nach einer Frau. Doch ganz so einfach ist das nicht.
Bewertung
Die Strafverfolgung ist vom Offenbarungsverbot ausgenommen. Man kann sich also nicht durch einen neuen Namen und Geschlechtseintrag vor Ermittlungen schützen.
Fakten
Das neue Selbstbestimmungsgesetz erleichtert seit November 2024 trans- und intergeschlechtliche sowie nichtbinären Menschen das Ändern ihres Geschlechtseintrags und ihrer Vornamen. Während früher ein Gericht über solche Änderungen entschied, genügt künftig eine einfache Erklärung beim Standesamt. Eine geplante Änderung muss drei Monate im Voraus beim Standesamt angemeldet werden.
Nach der Änderung werden die frühere Geschlechtsidentität und Namen vor dem Zugriff durch Dritte geschützt. Dies soll Zwangs-Outings und Diskriminierung verhindern. Das sogenannte Offenbarungsverbot sieht dabei auch Bußgelder vor.
Doch es gibt Ausnahmen: Laut § 13 Abs. 1 SBGG dürfen frühere Geschlechtsangaben und alte Vornamen offengelegt werden, wenn besondere Gründe des öffentlichen Interesses vorliegen. Dazu gehört, dass Strafverfolgungs- oder Sicherheitsbehörden ihre Aufgaben erfüllen können.
Die Polizei darf etwa im Rahmen eines Gerichtsbeschlusses ermitteln, wenn ein Kreditnehmer seine Zahlungspflichten ignoriert. So soll gewährleistet werden, dass sich niemand durch die Änderung des Geschlechtseintrages der Strafverfolgung entziehen kann.
(Stand: 12.11.2024)
Berichtigung
Der zweite Satz im Bewertungsteil wurde vervollständigt.
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