Zweck sozialer Ausgleich
Fremdleistungen werden für Renten von Müttern oder Vertriebenen verwendet
26.6.2023, 15:39 (CEST), letztes Update: 27.6.2023, 11:17 (CEST)
Ob die Rente sicher ist, beschäftigt die Menschen in Deutschland seit Jahrzehnten. Zudem empört die wachsende Altersarmut viele Menschen. Von ähnlichen angeblichen Ärgernissen bei der Verwendung von Rentenbeiträgen berichtet ein Videobeitrag auf Instagram: «Man muss sich mal überlegen, dass von 1957 bis ins Jahr 2020 alleine fast eine Billion Euro aus der Rentenkasse entnommen worden sind für Fremdleistungen - also Geld, das veruntreut worden ist, zweckentfremdet worden ist, was normalerweise jedem einzelnen Rentenzahler zustehen würde», heißt es darin. Dass Rentner dann immer ärmer würden, sei kein Wunder. Politiker würden sich «die eigenen Rentenkassen und das eigene Rentenkonto» füllen, «ohne dabei an das eigene Volk zu denken». Das sei ein «Betrug an der Gesellschaft». Doch was Fremdleistungen der Rentenversicherung tatsächlich sind, wird hier nicht erklärt und teils falsch dargestellt.
Bewertung
Richtig ist, dass die Rentenversicherung hohe Summen für sogenannte nicht beitragsgedeckte Leistungen ausgibt. Doch in dem Video wird verschwiegen, wofür diese Gelder verwendet werden. Fremdleistungen werden ebenfalls für Rentenansprüche verwendet, etwa für die von Müttern, Frührentnern, Kriegsgefangene des Zweiten Weltkriegs oder DDR-Flüchtlinge oder zur Anrechnung von Berufsausbildungen. Bezahlt werden diese Leistungen zu einem größeren Teil aus Steuern und zum Teil aus den Rentenbeiträgen, was immer wieder für Kritik sorgt.
Fakten
Was das Video als Fremdleistungen der Rentenkasse nennt, gibt es tatsächlich. Sie werden als «versicherungsfremde Leistungen» bezeichnet, die Rentenversicherungen spricht eher von «nicht beitragsgedeckten Leistungen». Das bedeutet: Es werden Rentenleistungen ausgezahlt an Menschen, die für diesen speziellen Rentenanspruch zuvor keine oder nur teilweise Beiträge in die Rentenversicherung eingezahlt haben - es sind also streng genommen keine Versicherungsleistungen.
Dazu gehören unter anderem folgende Fälle (PDF, S. 118): Rentenansprüche für Zeiten von Kindererziehung (sogenannte Mütterrenten) oder Zeiten der Berufsausbildung sowie Frührenten wegen Arbeitslosigkeit oder Berufs- und Erwerbsunfähigkeit. Auch sogenannte Kriegsfolgelasten etwa Rentenansprüche für Vertriebene des Zweiten Weltkrieges oder Kriegsgefangene sind versicherungsfremde Leistungen. Ebenso Rentenansprüche von Opfern des SED-Regimes oder Auffüllbeiträge für frühere DDR-Renten.
Mit den nicht beitragsgedeckten Leistungen soll also ein sozialer Ausgleich geschaffen werden: Sie zahlen oder verbessern die Renten bestimmter Gruppen in Deutschland, die als unterstützungswürdig betrachtet werden - was sich je nach politischen Mehrheiten über die Jahre auch ändern kann. Es ist also irreführend bis falsch, es so darzustellen, als würde das Geld gänzlich zweckentfremdet verwendet - etwa ins Ausland fließen, für andere Politikbereiche verwendet oder «das eigene Rentenkonto» von Politikern füllen. Auch ist davon auszugehen, dass ein Teil der Menschen, die Rentenansprüche auf nicht beitragsgedeckte Leistungen haben, selbst Beitragszahler sind. Zum Beispiel Mütter, die später gearbeitet haben, oder Frührentner.
Exakte Zahlenangaben nicht möglich, nur Schätzungen
Irreführend sind auch die konkreten Zahlenangaben: Es gibt keine eindeutigen Belege dafür, ob tatsächlich zwischen 1957 und 2020 fast eine Billion Euro Beitragsgelder in versicherungsfremde Leistungen geflossen sind. Der Grund dafür: Was genau zu den versicherungsfremden Leistungen zählt, ist umstritten. «Hierfür gibt es jedoch keine allgemein anerkannte Definition, so dass viele Größen geschätzt werden müssen», teilte die Deutsche Rentenversicherung auf eine Anfrage der Deutschen Presse-Agentur (dpa) mit.
Auch der Bundesrechnungshof verweist in einem Bericht zur finanziellen Entwicklung der gesetzlichen Rentenversicherung auf die umstrittene Definition der versicherungsfremden Leistungen und empfiehlt regelmäßige Erhebungen und Veröffentlichungen, um mehr Transparenz zu schaffen.
Ein Beispiel: Besonders die Größenordnung eines Teils von Rentenansprüchen, die im Zusammenhang mit der deutschen Wiedervereinigung stehen, und ein Teil der Hinterbliebenenrenten sind umstritten. «Der Unterschied dürfte im zweistelligen Milliardenbereich liegen. Genaue Berechnungen dazu liegen jedoch nicht vor», schreibt der Bundesrechnungshof. Es so darzustellen, als könne man die Höhe der aufsummierten nicht beitragsgedeckten Leistungen klar benennen, ist also irreführend.
Die versicherungsfremden Leistungen erfüllen eine gesamtstaatliche Aufgabe - den sozialen Ausgleich. Daher wird ein Teil davon über den Bundeszuschuss an die Deutsche Rentenversicherung gedeckt, also über Steuergeld. Allerdings nicht komplett: So hat die Rentenversicherung geschätzt, dass sie im Jahr 2020 112,4 Milliarden Euro für nicht betragsgedeckte Leistungen ausgegeben hat. Die Bundeszuschüsse betrugen in diesem Jahr 75,3 Milliarden Euro, wobei diese nicht allein für versicherungsfremde Leistungen gedacht sind.
Streit um Fremdleistungen ist Jahrzehnte alt
Das bedeutet: Ein Teil der versicherungsfremden Leistungen wird von den Rentenbeiträgen bezahlt. Im Jahr 2020 waren das 37,1 Milliarden Euro, also ein Drittel der Leistungen. Dies ist seit Jahrzehnten ein politischer Streitpunkt und erntet viel Kritik. Oft lautet das Hauptargument: Der Staat sollte zahlen, was zu seinen Aufgaben gehört, nicht die Rentenbeitragszahler.
Würden die versicherungsfremden Leistungen vollständig über die Steuer finanziert, wären Selbständige, Beamte und Abgeordnete stärker belastet, als wenn ein Teil aus den Rentenbeiträgen der abhängig Beschäftigten finanziert wird. Daher fordern etwa auch Gewerkschaften oder Sozialverbände, dass der Bundeszuschuss die nicht beitragsgedeckten Leistungen komplett finanzieren sollte. Auch der Bundesrechnungshof empfahl 2022: «Die Bundeszuschüsse sollen u. a. versicherungsfremde Leistungen pauschal abdecken.»
Die Rechtmäßigkeit der versicherungsfremden Leistungen beschäftigte immer wieder auch Gerichte: Im Januar 1999 wies das Bundessozialgericht in einem Grundsatzurteil eine Klage gegen die versicherungsfremden Leistungen ab. Die Kasseler Richter argumentierten, der Bund habe das Recht, mit «konkurrierender Gesetzgebung» verschiedene Fremdleistungen dem Rentenversicherungssystem aufzubürden. Voraussetzung sei entsprechend eines älteren Urteils des Bundesverfassungsgerichtes, dass die zusätzlichen Leistungen sozialen Zwecken dienten.
Auch eine Verfassungsbeschwerde gegen dieses Grundsatzurteil des Bundessozialgerichts hatte im Dezember 1999 keinen Erfolg. An der Rechtmäßigkeit der nicht beitragsgedeckten Leistungen gibt es also nach aktuellem Stand keine ernsthaften juristischen Zweifel.
(Stand: 26.6.2023)
Links
Lexikon der Wirtschaft der Bundeszentrale für politische Bildung über «versicherungsfremde Leistungen» (archiviert)
Rentenlexikon der Deutschen Rentenversicherung über versicherungsfremde Leistungen, S. 118 (archiviert)
Nicht beitragsdeckende Leistungen und Bundeszuschüsse 2020 (archiviert)
Bericht des Bundesrechnungshofs zur finanziellen Entwicklung der gesetzlichen Rentenversicherung (archiviert)
Sozialverband VdK zu nicht beitragsgedeckten Leistungen (archiviert)
Über Position des Deutschen Gewerkschaftsbundes zu nicht beitragsgedeckten Leistungen (archiviert)
dpa-Meldung über die Entscheidung des Bundessozialgerichts 1998, veröffentlicht von «taz.de» (archiviert)
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungsbeschwerde (archiviert)
Instagram-Beitrag mit der Behauptung (archiviert, Video archiviert)
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