Psychiatrie statt Gefängnis

Täter kam trotz Freispruchs nicht in Freiheit

26.6.2023, 14:33 (CEST)

Juristische Begriffe sind manchmal nicht selbsterklärend. So wird im Netz derzeit ein Freispruch fälschlicherweise mit Freiheit gleichgesetzt.

Im Oktober 2022 hat in Ludwigshafen ein Mann aus Somalia zwei Menschen getötet und einen schwer verletzt. Er wurde festgenommen und des Mordes angeklagt. Nun ist im Netz auf einer Grafik zu lesen, er sei freigesprochen worden. Kann das sein?

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Der Mann wurde aufgrund eines akuten Schizophrenieschubs schuldunfähig und darum freigesprochen. Er wurde jedoch zur Unterbringung in der Psychiatrie verurteilt. Diese ist, anders als eine Haftstrafe, zeitlich nicht befristet.

Fakten

Das Bild geht auf einen Facebook-Post des Politikers Malte Kaufmann (AfD) zurück. Dort schreibt er, dass der Mann, der zwei Menschen erstochen habe, nun nicht ins Gefängnis müsse. Das stimmt zwar, bedeutet aber nicht, dass der Täter frei herumläuft: Der besagte Mordprozess am Landgericht Frankenthal (Pfalz) endete im Mai 2023 mit einem Freispruch, der Beklagte befindet sich allerdings derzeit in einer psychiatrischen Einrichtung.

Zum Fall in Ludwigshafen

Für eine Anklage und erst recht eine Verurteilung wegen Mordes müssen eine Reihe von Punkten erfüllt sein. Gemäß § 211 Strafgesetzbuch (StGB) gilt unter anderem als Mörder, wer «aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln […], einen Menschen tötet.»

Der Beklagte hatte nach der Trennung von seiner Lebensgefährtin drei ihm unbekannte Männer im Ludwigshafener Stadtteil Oggersheim mit einem Messer angegriffen. Zwei hatte er getötet, einen schwer verletzt. Das Gericht sah das Mordmerkmal der Heimtücke als erfüllt an, da der Angeklagte die «Arg- und Wehrlosigkeit» der Opfer ausgenutzt habe.

Ein Gerichtssachverständiger kam allerdings zu dem Ergebnis, dass der Mann am Tattag an einer akuten paranoiden Schizophrenie gelitten habe und darum steuerungsunfähig gewesen sei. Dem schloss sich das Gericht an und sprach den Mann frei. Da er aber eine Gefahr für die Allgemeinheit darstelle, wurde die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.

Diese erfolgt gemäß § 63 StGB bei Schuldunfähigkeit oder verminderter Schuldfähigkeit des Angeklagten, wenn aufgrund seines Zustandes künftig «erhebliche rechtswidrige Taten» zu erwarten sind. Anders als eine Haftstrafe sei diese Unterbringung zeitlich nicht befristet, erklärte eine Pressesprecherin des LG Frankenthal auf Anfrage der dpa. Sie würde erst dann vom Gericht aufgehoben, wenn die betreffende Person geheilt oder nicht mehr gefährlich sei.

Dies würde regelmäßig von einer Strafvollzugskammer überprüft, gegebenenfalls würden hierbei auch neue Gutachten in Auftrag gegeben. Insofern könne eine Unterbringung in der Psychiatrie unter Umständen länger andauern als eine Haftstrafe, teilte die Gerichtssprecherin weiter mit. Der Angeklagte befinde sich schon in einer solchen Einrichtung und sei nicht auf freiem Fuß, auch wenn das Urteil noch nicht rechtskräftig ist.

(Stand: 23.6.2023)

Links

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Pressemitteilung des LG Frankenthal zum Prozess (archiviert)

Pressemitteilung des LG Frankenthal zum Urteil (archiviert)

§ 63 StGB (archiviert)

§ 211 StGB (archiviert)

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