Verordnung regelt Kontrolle

Corona-Impfstoffe unterliegen strengen Bestimmungen

04.11.2022, 17:41 (CET)

In der Corona-Pandemie wurden einzelne Paragrafen des Arzneimittelgesetzes in einer Verordnung neu festgehalten. Es gibt aber weiterhin Qualitätskontrollen für Impfstoffe.

Zu den Corona-Impfstoffen kursieren im Netz viele Falschinformationen. Nun sorgt eine neue Behauptung für Aufmerksamkeit: Das Arzneimittelgesetz sei geändert worden, sodass die Qualität der Impfstoffe nicht mehr überprüft werden müsse. Auch das Verfallsdatum sei künftig egal, genauso eine Etikettierung auf Flaschen oder die Verwendung eines Beipackzettels. Bei Telegram und Facebook verbreiten sich Text, Sharepic und ein Videoausschnitt. Aber wie viel Wahrheit steckt dahinter?

Bewertung

Das Arzneimittelgesetz wurde nicht verändert. Eine neue Verordnung ist in Kraft getreten, die einzelne Paragrafen des Gesetzes infolge der Corona-Pandemie ausklammert. In der Verordnung sind aber genaue Regeln zur Überprüfung der Qualität der Corona-Impfstoffe enthalten.

Fakten

Ursprung der Behauptung sind der Artikel und ein dazugehöriges Video von «kla.tv», das bereits am 30. März 2022 veröffentlicht wurde. Dort wird auf eine neue Verordnung hingewiesen: die «Medizinischer Bedarf Versorgungssicherstellungsverordnung» (MedBVSV). Darin seien speziell für Corona-Impfstoffe zahlreiche Teile des Arzneimittelgesetzes außer Kraft gesetzt worden, heißt es.

Die Verordnung wurde im Mai 2020 angefertigt und gilt noch bis zum 31. Dezember 2023. Mit der MedBVSV soll die zentrale Beschaffung von Produkten des medizinischen Bedarfs durch die Bundesregierung während der Corona-Pandemie ermöglichen. Darin sind in Paragraf 3 Absatz 1 MedBVSV einige Paragrafen des Arzneimittelgesetzes (AMG) aufgelistet, die unter den Umständen der Corona-Epidemie nicht für das Bundesgesundheitsministerium gelten.

Die Prüfung der Impfstoffe zählt nicht zu den Dingen, die außer Kraft gesetzt wurden. Das ist in Paragraf 4 Absatz 2 MedBVSV geregelt. Abgelaufene Arzneimittel dürfen tatsächlich im Einzelfall verwendet werden, allerdings nur, «wenn dies zur Sicherstellung der Versorgung mit Arzneimitteln erforderlich ist» und eine Behörde geprüft hat, dass Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit nicht wesentlich beeinträchtigt sind.

Im Fall des Corona-Impfstoffes ist laut Paragraf 77 AMG das Paul-Ehrlich-Institut für die Prüfung zuständig. Das Institut muss sich laut Website an strenge Regeln der Europäischen Union halten, sodass die Qualität der Impfstoffe immer garantiert ist.

Richtig ist, dass das Paul-Ehrlich-Institut im Einzelfall anordnen kann, Arzneimittel ohne eine Kennzeichnung oder Packungsbeilage freizugeben, «wenn dies zur Sicherstellung der Versorgung mit Arzneimitteln erforderlich ist». Sollte das geschehen, müssen die erforderlichen Produktinformationen aber auf andere Weise barrierefrei veröffentlicht werden. Das regelt Paragraf 4 Absatz 1 MedBVSV.

Es stimmt auch, dass laut Paragraf 3 Absatz 4 MedBVSV pharmazeutische Unternehmer, Hersteller und Angehörige von Gesundheitsberufen bei möglichen Auswirkungen des Corona-Impfstoffs nicht haften, wenn der Impfstoff zuvor durch das Bundesgesundheitsministerium als Reaktion auf das Corona-Virus in den Verkehr gebracht wurde. Bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz werden laut der Verordnung die Unternehmen allerdings weiterhin zur Verantwortung gezogen.

(Stand: 4.11.2022)

Links

Facebook-Post (Foto: archiviert, Video: archiviert)

Telegram-Post (archiviert)

Kla.tv (archiviert)

Bundesgesundheitsministerium zur Verordnung (archiviert)

MedBVSV (archiviert)

§8 AMG (archiviert)

§10 AMG (archiviert)

§11 AMG (archiviert)

§11a AMG (archiviert)

§32 AMG (archiviert)

§77 AMG (archiviert)

§84 AMG (archiviert)

§94 AMG (archiviert)

Paul-Ehrlich-Institut zur Chargenprüfung (archiviert)

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