Testpflicht bei Covid-19

Gesetzesänderung bezieht sich nur auf Gemeinschaftseinrichtungen für Minderjährige

17.10.2022, 16:34 (CEST), letztes Update: 17.10.2022, 16:37 (CEST)

Der Deutsche Bundesrat hat am 7. Oktober eine Änderung im Infektionsschutzgesetz beschlossen. In einem Facebook-Beitrag wird nun die Meldung verbreitet, der Bundesrat habe Covid-19 als «besonders ansteckende Krankheit» aus dem Infektionsschutzgesetz gestrichen. Damit seien auch sämtliche Abwehrmaßnahmen ab sofort ungültig. Was ist dran?

Bewertung

Die Änderung wurde missverstanden, sie betrifft nur einen Paragrafen des Infektionsschutzgesetzes: Künftig soll nach überstandener Corona-Erkrankung der negative Testnachweis für Personal sowie Kinder und Jugendliche in Gemeinschaftseinrichtungen wie Kitas oder Schulen entfallen.

Fakten

Der Post auf Facebook titelt: «Deutscher Bundesrat erklärt Covid-19 für unbedenklich und beendet damit Pandemie». Darauf folgt: «Laut Beschluss des Bundesrats vom 7. Oktober wird Covid-19 als besonders ansteckende Krankheit aus dem Infektionsschutzgesetz gestrichen.» Im Text wird auf die Bundestags-Drucksache 480/22 verwiesen.

Der Deutsche Bundesrat wirkt zwar bei der Gesetzgebung wesentlich mit, hat aber – entgegen der Behauptung in der Überschrift – nicht die Kompetenzen, die Pandemie zu beenden.

In dem genannten Beschluss des Bundesrates zur Drucksache 480/22 vom 7. Oktober 2022 geht es um einen Gesetzesentwurf des Deutschen Bundestages zur Anpassung von § 34 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG). Hier konkret um Absatz 1: In diesem sind Krankheiten aufgelistet, für die nach einer Infektion ein negativer Testnachweis nötig ist, wenn man in Gemeinschaftseinrichtungen für Minderjährige arbeitet oder dort betreut wird. Dazu zählen laut § 33 IfSG beispielsweise Kindertageseinrichtungen, Schulen, Horte oder auch Heime.

Die Gesetzesnovelle sieht nun vor, Covid-19 aus dieser Liste sowie einen Satzteil zur Testpflicht zu streichen. Dadurch entfiele diese in den entsprechenden Einrichtungen. Das Gesetz ist noch nicht in Kraft getreten, es muss noch vom Bundespräsidenten unterzeichnet und im Bundesgesetzblatt bekannt gegeben werden. Der Termin der Verkündung steht noch aus, erst am darauffolgenden Tag ist das Gesetz rechtsverbindlich.

Durch die Anpassung im IfSG werden weder die Schutzmaßnahmen aufgehoben noch wird Corona als ansteckende Krankheit gestrichen oder für unbedenklich befunden. Sie gehört immer noch zu den in § 6 IfSG genannten meldepflichtigen Krankheiten.

Der Facebook-Beitrag verweist auf einen inzwischen überarbeiteten Blog-Artikel, der Screenshot zeigt die ursprüngliche Version. Der Autor hatte zunächst offenbar angenommen, der Beschluss beträfe das gesamte Infektionsschutzgesetz. In der aktualisierten Fassung wurde zwar korrigiert, dass die Änderung «nur im Bereich Gemeinschaftseinrichtungen für Kinder und Jugendliche» gültig und noch nicht in Kraft getreten sei. Allerdings heißt es nun, die Streichung beziehe sich nur auf Kinder und Jugendliche. Dabei fehlt der Hinweis, dass die Gesetzesänderung auch für das Personal in Kitas und Schulen gilt.

(Stand: 17.10.2022)

Links

Beitrag auf Facebook (archiviert)

Aufgaben des Deutschen Bundesrates

Beschluss des Bundesrates

Gesetzesentwurf des Bundestages

§ 34 Infektionsschutzgesetz

§ 33 Infektionsschutzgesetz

Gesetzgebungsverfahren

Inkrafttreten der Gesetzesnovelle

§ 6 Infektionsschutzgesetz

Blog-Post (Fassung archiviert am 13.10.2022)

Überarbeiteter Blog-Post (Fassung archiviert am 16.10.2022)

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