Artikel 107 hinfällig
Die UN-Charta verbietet Angriffshandlungen – ohne Ausnahme für Russland
7.10.2022, 18:43 (CEST)
Im Februar startete Russland eine Invasion in der Ukraine - angeblich, um das Land von Nationalsozialisten zu befreien. Diese Erzählung wird nun im Netz weitergesponnen: Putin habe das Recht, «Nazis überall zu bestrafen», heißt es da, und zwar wegen der Artikel 106 und 107 der Charta der Vereinten Nationen (UN). Die «Durchführung einer russischen Spezialoperation in der Ukraine» sei somit erlaubt. Aber stimmt das?
Bewertung
Mitglieder der Vereinten Nationen müssen laut Charta den Einsatz von Gewalt unterlassen. Der Krieg lässt sich damit nicht vereinen. Auch die angeführten Artikel rechtfertigen darüber hinaus den Angriff sowie den Alleingang Russlands nicht und sind zum Teil veraltet.
Fakten
In Blogs und auf Plattformen kursiert die Annahme, die Artikel 106 und 107 der UN-Charta würden den russischen Angriffskrieg gestatten. Diese sollen angeblich den Siegern des Zweiten Weltkriegs das Recht geben, Maßnahmen gegen Länder zu ergreifen, die «darauf abzielen, die Ergebnisse des Zweiten Weltkriegs zu revidieren». Als Sieger werden Großbritannien, die USA und Russland als Nachfolger der Sowjetunion genannt. Als viertes Land ist jedoch nicht Frankreich aufgeführt, sondern China.
Bei Artikel 107 handelt es sich um eine sogenannte Feindstaatenklausel. Unter Feindstaaten verstehen die UN laut Artikel 53 diejenigen Staaten, die während des Zweiten Weltkriegs Feinde eines Unterzeichners der Charta waren - somit auch Deutschland. Die Klausel wurde jedoch bereits 1995 durch die Generalversammlung für obsolet erklärt.
Gestrichen wurde der hinfällige Artikel bislang jedoch nicht, obwohl die UN die Absicht erklärt hatten. Eine Änderung sei verfahrensmäßig sehr aufwändig und «in der Sache auch nicht (mehr) notwendig», schreiben die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestags.
Die UN bezeichnen ihre Charta als «Gründungsvertrag», zu dem sich alle Mitgliedstaaten bekennen müssen - also auch Russland. Die UN-Charta lässt sich grundsätzlich nicht mit einem Angriffskrieg vereinen.
Als Ziel der UN wird in Artikel 1 die Wahrung des Weltfriedens genannt. Und im vierten Absatz von Artikel 2 findet sich der Grundsatz: «Alle Mitglieder unterlassen in ihren internationalen Beziehungen jede gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete […] Androhung oder Anwendung von Gewalt». Um Mitglied zu werden, muss ein Staat «friedliebend» sein – festgehalten in Artikel 4.
Selbst im Falle einer Bedrohung ist ein Vorgehen auf eigene Faust nicht vorgesehen. Gemäß Artikel 39 stellt der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen fest, welche Maßnahmen vonnöten sind. Diese sollen zunächst Unterbrechungen von Wirtschaftsbeziehungen und Ähnlichem umfassen, können anschließend im Extremfall aber auch Blockaden oder den Einsatz von Streitkräften einschließen. Artikel 25 der Charta verpflichtet alle Mitglieder der Vereinten Nationen, die vom Rat festgelegten Beschlüsse zu akzeptieren und durchzuführen.
Nur wenn ein UN-Mitglied mit Waffen angegriffen wird, darf es sich ohne UN-Zustimmung verteidigen, bis der Sicherheitsrat Maßnahmen festlegen konnte (Artikel 51).
In Artikel 106 ist schließlich das Verhalten im Falle einer Bedrohung geregelt, bis Sonderabkommen - wie das Bereitstellen von Streitkräften für die Vereinten Nationen - in Kraft treten: Die USA, Großbritannien, Russland und Frankreich müssen einander und gegebenenfalls auch andere Mitglieder informieren, um gemeinsam Maßnahmen zur Wahrung des Weltfriedens zu treffen. Anders als im Internet behauptet, ist es Russland also nach der bloßen Benachrichtigung über eine angebliche Bedrohung durch die Ukraine nicht erlaubt, in das Nachbarland einzumarschieren.
(Stand: 7.10.2022)
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