Corona-Maßnahmen in Leverkusen sind keine Diskriminierung im Sinne des Gesetzes
24.11.2021, 10:43 (CET)
3G, 2G, 2G+ oder kein G: Über die Ausgestaltung von neuen Corona-Regeln wird derzeit viel diskutiert. Bei Facebook wird der Screenshot eines Amtsblatts der Stadt Leverkusen geteilt, auf dem «Betreiber*innen von für den Publikumsverkehr geöffneten Einrichtungen» dazu aufgerufen werden, den Zugang «nur noch nachweislich geimpften und genesenen Personen zu gestatten» (archiviert). Handelt es sich dabei um «amtliche Diskriminierung», wie bei Facebook behauptet wird?
Bewertung
Um eine Diskriminierung im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes handelt es sich laut Antidiskriminierungsstelle nur, wenn die Corona-Impfung wegen des Alters, einer Behinderung, dem Geschlecht oder aus zwingenden medizinischen Gründen nicht möglich ist und sich das nachteilig auswirkt. Diese Personengruppen sind jedoch von der Maßnahme in Leverkusen ausgenommen, wie aus dem Amtsblatt hervorgeht.
Fakten
Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes (ADS) sieht in den Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie, keine Diskriminierung von ungeimpften Personen, wie es auf seiner Internetseite schreibt. Mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ist eindeutig geregelt, wie Diskriminierung in Deutschland definiert wird.
Nach dem AGG greift der Schutz gegen Diskriminierung, «wenn Menschen wegen ihrer ethnischen Herkunft, ihres Geschlechts, ihrer Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität benachteiligt werden». Der Impfstatus einer Person ist, entsprechend dem AGG, keine geschützte Eigenschaft. Ausnahmen werden eingeräumt, zum Beispiel wenn sich Personen etwa aus gesundheitlichen Gründen nicht impfen lassen können.
Das AGG, auch Antidiskriminierungsgesetz genannt, gilt für das Arbeitsleben einer Person ebenso wie für ihr Privatleben. Damit sind auch Situationen in sogenannten Massengeschäften wie beispielsweise in Einzelhandelsgeschäften oder Gastronomiebetrieben eingeschlossen, schreibt die Antidiskriminierungsstelle. «Das AGG schützt jedoch nicht die Entscheidung, sich nicht impfen zu lassen», so die ADS. Es bestehe kein Schutz in Fällen, «in denen sich Personen aus politischen oder ideologischen Überzeugungen, bspw., weil sie Impfungen generell ablehnen oder die Wirksamkeit und Sinnhaftigkeit anzweifeln, nicht impfen lassen.»
Die Stadt Leverkusen begründet die Amtsverfügung, auf die sich der Facebook-Post bezieht, damit, dass das Risiko der Weiterverbreitung des Coronavirus mit 2G-Regeln deutlich gesenkt werde. Von den Maßnahmen ausgenommen sind «Personen, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet und die daher keine Impfmöglichkeit haben» sowie «Personen, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können».
Alle anderen Personen haben die Möglichkeit, sich gegen das Coronavirus impfen zu lassen, schreibt das Gesundheitsministerium. Die Impfung ist für alle «unabhängig von ihrem Versicherungsstatus kostenlos». Darauf weist die Bundesregierung hin. Die Kosten für den Impfstoff übernimmt der Bund.
(Stand: 19.11.2021)
Links
Amtsblatt der Stadt Leverkusen (archiviert)
Antidiskriminierungsstelle des Bundes (archiviert)
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (archiviert)
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