Die 3G-Regeln sind verbindlich und haben eine gültige Rechtsgrundlage

28.10.2021, 22:00 (CEST)

Ein Restaurant in der Schweiz lässt angeblich Gäste unter Missachtung der dort geltenden Corona-Regeln speisen. Ein Nutzer auf Facebook schreibt dazu, die sogenannten 3G- und 2G-Regeln seien in Deutschland nur Vorschläge und es gelte das Hausrecht (hier archiviert). Er fragt, ob Gastronomen das hierzulande nicht auch machen könnten?

Bewertung

Die sogenannten 2G- und 3G-Regeln sind keine Vorschläge, sondern durch ein Gesetz und diverse Verordnungen auf Bundes- und Landesebene verbindlich geregelt.

Fakten

Grundlage für die Einschränkungen aufgrund der Corona-Pandemie ist das Infektionsschutzgesetz, ein Bundesgesetz. Unter Paragraf 28b mit der Überschrift «Bundesweit einheitliche Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) bei besonderem Infektionsgeschehen, Verordnungsermächtigung» sind die Regelungen beschrieben, aufgrund derer die Bundesländer Schutzmaßnahmen verordnen können. Diese Schutzmaßnahmen gelten dann verbindlich.

Die sogenannten 3G- und 2G-Regeln sind eigentlich keine Regeln, sondern die Möglichkeit, für Genesene, Geimpfte und im Fall von 3G auch Getestete Ausnahmen von diesen Schutzmaßnahmen zuzulassen. Diese Möglichkeit hat der Bund in der «Verordnung zur Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19» eingeräumt.

Die Regeln aus Paragraf 28 im Infektionsschutzgesetz und aus dieser Verordnung wurden dann auf Landesebene in eigenen Verordnungen noch spezifiziert und an die Gegebenheiten und politischen Vorgaben der jeweiligen Landesregierung angepasst, zu sehen etwa hier in der bayerischen Verordnung und hier in der für Hamburg. Einen Überblick über die Regelungen in den verschiedenen Bundesländern liefert etwa dieser Artikel.

Das sogenannte Hausrecht bezieht sich auf Paragraf 903 des BGB mit dem Titel «Befugnisse des Eigentümers». Darin steht «Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen». Im hier vorliegenden Fall stehen mit den im Infektionsschutzgesetz und den nachgelagerten Verordnungen gesetzliche Regelungen dem Hausrecht entgegen. Einem Wirt ist deshalb nicht freigestellt, die oben genannten Vorgaben zu ignorieren.

Auch in der Schweiz, auf die der Post Bezug nimmt, sind die Schutzmaßnahmen und eventuelle Ausnahmen verbindlich gesetzlich geregelt, wie die Deutsche Presse-Agentur (dpa) in einem anderen Faktencheck bereits belegt hatte.

(Stand: 28.10.2021)

Links

Facebook-Post (archiviert)

Infektionsschutzgesetz (archiviert)

COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (archiviert)

Verordnung des Landes Bayern mit 3G/2G-Regeln (archiviert)

Verordnung der Freien und Hansestadt Hamburg mit 3G/2G-Regeln (archiviert)

Artikel der "Südwest Presse" mit Überblick über die verschiedenen 2G/3G-Regelungen bundesweit (archiviert)

Paragraf 903 BGB «Befugnisse des Eigentümers» (archiviert)

dpa-Faktencheck zur Rechtsgrundlage von Corona-Schutzmaßnahmen in der Schweiz

Kontakt zum dpa-Faktencheckteam: faktencheck@dpa.com