Für ärztliche Leistungen gibt es Abrechnungsschlüssel - auch für Impfberatungen
14.9.2021, 10:27 (CEST)
Seit April werden auch die Hausärztinnen und Hausärzte in die Corona-Impfkampagne in Deutschland eingeschlossen. Auf Facebook wird nun behauptet, sie würden ein «Kopfgeld» bekommen, wenn sie Menschen melden, die sich trotz einer Beratung gegen eine Impfung entschieden haben (archiviert). In diesem Zusammenhang ist von einem geheimen «Code auf der Arzt-Abrechnung» die Rede, der trotz Schweigepflicht «mit samt euren Daten» weitergeleitet werde (Schreibfehler im Original).
Bewertung
Ärztinnen und Ärzte werden für eine Beratung vergütet, unabhängig ob eine Covid-19-Impfung erfolgt oder nicht. Dazu übermitteln sie den jeweiligen Abrechnungsschlüssel an die Kassenärztliche Vereinigung. Die ärztliche Schweigepflicht wird dabei nicht verletzt, denn die Daten sind nicht personenbezogen.
Fakten
Die Abrechnung für die durchgeführten Covid-19-Impfungen in den Hausarztpraxen wird von den Kassenärztlichen Vereinigungen geregelt. Im Facebook-Beitrag ist ein Dokument der Kassenärztlichen Vereinigung Bayern verlinkt, aus dem hervorgeht, wie die Abrechnung von Covid-19-Impfungen in Arztpraxen geregelt ist. Das Dokument beruht auf Informationen der Kassenärztliche Bundesvereinigung, die den Landesvertretungen zur Verfügung gestellt wurden.
Neben der Abrechnung für Impfungen ist auch aufgeführt, wie die Ärztinnen und Ärzte in den Praxen vergütet werden, wenn nur eine Beratung für die Covid-19-Impfung stattfand. Basis der Abrechnung von Covid-19-Impfungen in Hausarztpraxen ist eine Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit. Darin ist auch die Vergütung bei einer Beratung ohne nachfolgende Schutzimpfung geregelt (Paragraph 9, Satz 2).
Der Facebook-Post behauptet weiter, dass mit der Abrechnung durch einen Code Daten «heimlich» weitergegeben werden. Die Buchstaben- und Zahlenfolge ist jedoch nicht geheim, sondern ein Abrechnungsschlüssel. Mit solchen sogenannten Pseudonummern werden auch Leistungen, die nicht die Covid-19-Impfung betreffen, abgerechnet, um eine Vergütung für ärztliche Leistungen sicherzustellen.
Anders als bei anderen ärztlichen Leistungen wird die Covid-19-Impfung jedoch nicht über die gesetzlichen oder privaten Krankenkassen abgerechnet, sondern über die Kassenärztlichen Vereinigungen mit dem Bundesamt für Soziale Sicherung, wie es die Coronavirus-Impfverordnung regelt.
Die ärztliche Schweigepflicht wird dabei nicht verletzt, denn die Daten, die an die Kassenärztliche Vereinigung weitergegeben werden, sind nicht personenbezogen. Dies wird ebenfalls über §7 der Coronavirus-Impfverordnung und zusätzlich auch durch Vorgaben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung geregelt.
(Stand: 10.9.2021)
Links
Dokument der Kassenärztlichen Vereinigung Bayern (archiviert)
Informationen zur Abrechnung von Covid-19-Impfungen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (archiviert)
Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit (archiviert)
Coronavirus-Impfverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit (archiviert)
Vorgaben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung für die Vergütung der Leistungen der Coronavirus-Impfverordnung (archiviert)
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