Masken dürfen im Schulalltag in NRW unter bestimmten Voraussetzungen abgesetzt werden

5.3.2021, 17:24 (CET)

Stimmen gegen die Maskenpflicht zur Eindämmung der Corona-Pandemie gibt es seit der Einführung der Maßnahme. Mit jeder Verschärfung oder Veränderung der geltenden Regeln verbreiten sich neue Befürchtungen und Behauptungen. Nach der Verschärfung der Maskenpflicht an Schulen in Nordrhein-Westfalen heißt es in einem Facebook-Kommentar (hier archiviert) eines Nutzers, der nach eigenen Angaben in Bochum lebt, die Kinder dürften während der kompletten Zeit in der Schule ihre FFP2-Masken nicht einmal für eine Sekunde abnehmen. Ein Screenshot des Kommentars wurde von mehreren Nutzern hochgeladen und weiterverbreitet.

BEWERTUNG: In NRW ist zwar seit Ende Februar eine strengere Coronabetreuungsverordnung in Kraft. Diese regelt jedoch auch, dass die Masken in bestimmten Situationen abgesetzt werden dürfen. Außerdem gibt es neben den im Beitrag erwähnten FFP2-Masken noch weitere erlaubte Alternativen.

FAKTEN: In der nordrhein-westfälischen Coronabetreuungsverordnung heißt es in der ab dem 22. Februar gültigen Fassung zwar: «Alle Personen, die sich im Rahmen der schulischen Nutzung in einem Schulgebäude oder auf einem Schulgrundstück aufhalten, sind verpflichtet, eine medizinische Maske [...] zu tragen [...]» - also auch Grundschülerinnen und Grundschüler. Jedoch werden auch Ausnahmen aufgezählt. Beispielsweise darf «in Pausenzeiten zur Aufnahme von Speisen und Getränken» die Maske abgelegt werden, wenn ein Abstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann, heißt es.

Außerdem ist es nicht zwingend nötig, dass die Schülerinnen und Schüler eine FFP2-Maske tragen. Zu den medizinische Masken im Sinne der Coronaschutzverordnung des Landes zählen unter anderem auch OP-Masken. Jüngere Schülerinnen und Schüler können unter bestimmten Voraussetzungen sogar ohne medizinische Maske zur Schule gehen: «Soweit Schülerinnen und Schüler bis zur Klasse 8 aufgrund der Passform keine medizinische Maske tragen können, kann ersatzweise eine Alltagsmaske getragen werden; dies gilt insbesondere im Bereich der Primarstufe.» Im Beitrag heißt es, der Junge sei 7 Jahre alt und damit wahrscheinlich Grundschüler. Der Verfasser des Beitrages gibt in seinem Profil an, in Bochum - also in Nordrhein-Westfalen zu leben.

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Beitrag: https://www.facebook.com/gunnarkaiserliteratur/photos/a.306657223279555/815957972349475/ (archiviert: http://dpaq.de/4gb54)

Originalkommentar: https://www.facebook.com/gunnarkaiserliteratur/photos/a.306657223279555/813731695905436?comment_id=813747655903840 (archiviert: http://dpaq.de/J58Gv)

Coronaschutzverordnung NRW: https://www.land.nrw/sites/default/files/asset/document/2021-02-19_coronaschvo_ab_22.02.2021_lesefassung.pdf (archiviert: http://dpaq.de/4x38q)

Coronabetreuungsverordnung NRW: https://www.mags.nrw/sites/default/files/asset/document/210219_coronabetrvo_ab_22.02.2021_lesefassung.pdf (archiviert: http://dpaq.de/VXyxE)

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