Gelochte Wahlzettel sind gültig - Orientierung für Blinde

25.2.2021, 09:50 (CET)

Im März stehen in Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz Landtagswahlen an. Auch wegen der Pandemie beantragen diesmal viele Menschen die Briefwahl. In den sozialen Medien kursieren (hier archiviert) vorab Fotos von einem Stimmzettel, der ein Loch in der rechten oberen Ecke hat. Vermeintlich soll der Stimmzettel dadurch bereits ungültig sein.

BEWERTUNG: Der Stimmzettel ist gültig. Er ist gelocht, damit blinde und sehbehinderte Menschen mit einer Schablone eigenständig wählen können.

FAKTEN: Das Loch in der rechten oberen Ecke ist eine Orientierungshilfe für blinde und sehbehinderte Menschen. Manche Stimmzettel haben auch eine abgeschnittene rechte Ecke. In der Bundeswahlordnung (BWO) §45 (2) steht explizit: «Zur Verwendung von Stimmzettelschablonen wird die rechte obere Ecke des Stimmzettels gelocht oder abgeschnitten», somit bleibt der Stimmzettel gültig. Analog ist das Gesetz auch im baden-württembergischen und rheinland-pfälzischen Landesrecht zu finden.

«Durch die Markierung kann der Stimmzettel richtig herum in eine Schablone gelegt werden, mit deren Hilfe Blinde eigenständig den Wahlzettel ausfüllen können», erklärt Torsten Resa vom Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverband. Damit auch blinde und sehbehinderte Menschen geheim wählen können, ist jeder Briefwahlzettel gleich beschaffen. Das heißt, nicht nur Menschen mit einer Sehbehinderung erhalten gelochte Exemplare.

In BWO §39 ist zudem klar geregelt, wann ein Stimmzettel ungültig wird und nicht mitgezählt wird.

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Links:

Beitrag mit Sharepic auf Facebook: https://www.facebook.com/photo/?fbid=4234417266572550&set=a.727508407263471 (archiviert: https://archive.vn/Ongw0)

§45 der Bundeswahlordnung, u.a. zur Lochung von Stimmzetteln: https://www.gesetze-im-internet.de/bwo_1985/__45.html (archiviert: https://archive.vn/qNXa5)

§39 der Bundeswahlordnung zu ungültigen Stimmen: https://www.gesetze-im-internet.de/bwahlg/__39.html (archiviert: https://archive.vn/sJZlQ)

§28 der baden-württembergischen Landeswahlordnung http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=WahlO+BW&psml=bsbawueprod.psml&max=true&aiz=true#jlr-WahlOBW2005V3P28 (archiviert https://archive.vn/d64Gk)

§37 der rheinland-pfälzischen Landeswahlordnung http://landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/11og/page/bsrlpprod.psml?doc.id=jlr-WahlORPrahmen%3Ajuris-lr00&numberofresults=143&showdoccase=1&doc.part=X (archiviert https://archive.vn/aQBQC)

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