Kein Zuschuss zu Beerdigungskosten bei Corona-Infektion in Bayern

1.10.2020, 11:49 (CEST)

Auf Facebook wird in einem Post suggeriert, dass man in Bayern 2800 Euro Zuschuss zu den Beerdigungskosten bekomme, wenn «Corona» (Covid-19) auf dem Totenschein steht. Ein Arzt habe dies daher «aus Gefälligkeit» aufgeschrieben (hier archiviert).

BEWERTUNG: Eine solche Regelung existiert nach Angaben der bayerischen Regierung nicht. Die Angabe einer falschen Todesursache in der Todesbescheinigung ist strafbar.

FAKTEN: Wie ein Ministeriumssprecher des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege der Deutschen Presse-Agentur (dpa) via Mail am 22. September 2020 mitteilte, handelt es sich um eine Falschbehauptung.

«Ein Zuschuss zu Bestattungskosten kommt – unabhängig von einer Covid-19-Infektion – gegen den Sozialhilfeträger in Betracht, wenn die Angehörigen keine Ersparnisse haben und sich die Bestattungskosten nicht aus einem etwaigen Erbe begleichen lassen», heißt es in der Mail.

Diese Regelung ist auch auf der Website des Freistaates Bayern nachlesbar. Unter «Bestattungskosten, Sozialhilfe» steht, dass der «Träger der Sozialhilfe, der bis zum Tod des Hilfeempfängers Sozialhilfe geleistet hat», die erforderlichen Bestattungskosten übernehme, wenn den «hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen». Von einer Übernahme der Kosten oder einem Zuschuss bei einer Infektion mit dem Coronavirus steht nichts.

Wenn eine verstorbene Person Sars-CoV-2-positiv war, könne ein Arzt dies nur dann in die Todesbescheinigung schreiben, wenn ihm das Testergebnis bekannt sei, teilte die Bayerische Landesärztekammer auf Anfrage der dpa mit. Ein Arzt, der hingegen «aus Gefälligkeit» in der Todesbescheinigung eine falsche Todesursache angibt, begeht eine Straftat.

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Links:

Facebook-Post: https://www.facebook.com/anne.le.353803/posts/321589352277873 (archiviert: https://archive.is/DVHVd)

Website des Freistaates Bayern: https://www.freistaat.bayern/dokumente/leistung/101090570443 (archiviert: https://perma.cc/FR7H-8QMF)

§ 271 Strafgesetzbuch: https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__271.html

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