Eigentumsrecht gewahrt
Besitzer entscheiden weiterhin selbst über Verschrottung ihres Autos
29.2.2024, 15:02 (CET), letztes Update: 29.2.2024, 15:05 (CET)
Schon seit Mitte 2023 hält sich das Gerücht, dass durch die Änderung der Entsorgung von Altfahrzeugen auf EU-Ebene das Eigentumsrecht von Autobesitzern abgeschafft werden soll. Das werde durch eine vermeintliche Zwangsverschrottung passieren, die die EU aussprechen kann. Damit komme es zu einer Verletzung des Eigentumsrechts der Autobesitzer, wie dieser Post behauptet. Stimmt die Behauptung?
Bewertung
Nein. Der Vorschlag befasst sich mit der Entsorgung von Altfahrzeugen, die nicht mehr repariert werden können. Bei der Verschrottung geht es nur darum zu verhindern, dass kaputte Autos im Ausland als Gebrauchtfahrzeuge weiterhin fahren können, ohne Umwelt- und Sicherheitsstandards zu entsprechen. Autobesitzer verlieren aber nicht ihr Eigentumsrecht auf ihr Fahrzeug und dürfen weiterhin selbst entscheiden, ob sie ihr kaputtes Auto verschrotten lassen.
Fakten
Bei der Änderung des Gesetzestexts zur Entsorgung geht es vor allem darum, zu verhindern, dass kaputte Autos ins Ausland verkauft werden. Oldtimer sind davon nicht betroffen, wie ein Faktencheck der dpa klarstellt.
Dass dies bedeute, dass die EU Autobesitzer zwingen kann, ihr Fahrzeug zu verschrotten, wird in der Verordnung klar verneint: Das Recht auf Eigentum ist ein Grundrecht innerhalb der Europäischen Union, an das sich die Europäische Kommission, der Europäische Rat und das Europäische Parlament halten müssen. Zu den Grundrechten steht in der Verordnung: «Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Schutz der Grundrechte.»
Durch einen Verkauf eines als Abfall geltenden Autos in Drittstaaten werden die Gefahrstoffe zu einem Umwelt- und Sicherheitsproblem. Das kann zu einer möglichen Klimaschädigung in Drittstaaten führen, was nicht den Standards der EU entspricht: «Altfahrzeuge gelten als gefährliche Abfälle, und gemäß der Abfallverbringungsverordnung ist ihre Ausfuhr aus der EU in Drittländer, die nicht Mitglied der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung sind, untersagt», heißt es in der Verordnung. Derzeit, so die Einschätzung, werde «ein erheblicher Anteil der unter die Altfahrzeugrichtlinie fallenden Fahrzeuge [...] in der EU nicht gesammelt, um auf umweltverträgliche Weise behandelt zu werden, was potenziell zur Umweltverschmutzung in Drittländern beiträgt.»
In der Verordnung steht eindeutig, dass es bei jedem Auto zu einer individuellen technischen Bewertung kommen wird. Auf Österreich umgelegt ist das wohl ähnlich der Prüfung durch den TÜV. Bekommt man das «Pickerl» nicht, kann man das Auto reparieren oder zur Reparatur bringen. Wenn die technische Reparatur aber nicht möglich ist, darf das Auto nicht mehr auf die Straße gebracht werden. In diesem Fall kann man selbst entscheiden, ob man es verschrotten lassen möchte oder nicht. Nur das Verkaufen ins Ausland ist verboten.
Betroffene Autos müssen beispielsweise folgende Kriterien erfüllen, die in Anhang I a aufgeführt sind und definieren, was ein Auto zu einem Altfahrzeug macht:
a) Es wurde in Einzelteile zerlegt oder ausgeschlachtet;
b) es wurde zugeschweißt oder mit Isolierschaum verschlossen;
c) es wurde in solchem Maße verbrannt, dass der Motorraum oder der Fahrgastraum zerstört ist;
d) es befand sich bis oberhalb des Armaturenbretts unter Wasser;
Weitere Punkte gehen darauf ein, ob beispielsweise Bremsen, Gurte, Airbags und ähnliches noch reparabel sind.
(Stand: 29.2.2024)
Links
Kommissionsvorschlag (archiviert)
«Spiegel»-Artikel (archiviert)
Charta der Grundrechte der Europäischen Union (archiviert)
dpa-Faktencheck zu angeblicher Zwangsverschrottung von Oldtimern
Verwaltungsseite von «österreich.gv.at» zur Begutachtung zum Pickerl (archviert)
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