Unseriöses Gewinnspiel

Sportunternehmen Decathlon warnt vor angeblicher Verlosung

12.8.2022, 14:33 (CEST)

Fahrräder sind seit dem Beginn der Corona-Pandemie sehr gefragt - doch es gibt Lieferengpässe. Umso größer ist das Interesse, wenn plötzlich auf Facebook angeblich 360 Fahrräder verlost werden. Doch kann man dem Angebot trauen?

Bewertung

Es handelt sich nicht um ein offizielles Gewinnspiel von Decathlon. Das Angebot ist unseriös.

Fakten

Decathlon ist ein internationales Unternehmen für die Produktion und den Vertrieb von Sportbekleidung und Sportgeräten. Der verifizierte und auf der Decathlon-Homepage verlinkte Facebook-Account von Decathlon Österreich findet sich hier. Die Seite weist mehr als 18 000 Follower auf.

Der Gewinnspiel-Account hat hingegen keinen einzigen Follower (Stand: 12.8.2022). Es finden sich dort weder Impressum, Datum der Erstellung der Seite noch andere Postings. Dies sind normalerweise klare Indizien, die auf ein Fake-Gewinnspiel hindeuten. Außerdem ist als Kategorie «Immobilien» angegeben.

Auch wenn der Account «Decathlon.Fans» genannt wurde, drängt sich die Frage auf, warum eine Fan-Seite 360 Fahrräder des Anbieters verlosen kann. Decathlon selbst jedenfalls warnt auf Facebook vor dem Fake-Gewinnspiel. «Im Moment ist ein Gewinnspiel der Fake Seite "Decathlon Fans" im Umlauf, bei dem Fahrräder verlost werden», heißt es in einem Beitrag. Offizielle Gewinnspiele würden nur auf der offiziellen Facebook- und Instagramseite sowie auf der Homepage bekannt gegeben.

«Jede Person, die mitmacht, erhält eine Nachricht, dass er/sie gewonnen hat und für den Abschluss auf einen Link klicken muss. BITTE klickt KEINESFALLS auf den Link und meldet am besten die Seite», so das Sportunternehmen. Will man sich bei dem Link des Facebook-Accounts registrieren, kommt man bloß auf eine schlecht gemachte Fake-Seite. Auch hier fehlt ein Impressum.

Die «Impressumspflicht» ist in Österreich in mehreren Gesetzen abgedeckt:

Im Unternehmensgesetzbuch heißt es, dass ins Firmenbuch eingetragene Unternehmer sowie «inländische Zweigniederlassungen eines Unternehmers mit ausländischer Hauptniederlassung oder mit ausländischem Sitz» auf ihren Webseiten etwa Firmenbuchnummer, Rechtsform und Sitz angeben müssen.

Die Gewerbeordnung verpflichtet auch Gewerbetreibende, die nicht im Firmenbuch stehen, Namen und Standort auf ihren Websites offenzulegen.

Schließlich findet sich eine Informationspflicht auch im E-Commerce-Gesetz, wo Dienstanbieter dazu verpflichtet werden, stets Informationen wie Name und Adresse den Nutzern leicht und unmittelbar zur Verfügung zu stellen.

Auch im Mediengesetz ist die Impressumspflicht geregelt.

Diese Bestimmungen gelten laut den Angaben auf der Webseite der Wirtschaftskammer «für jede Form von elektronischen Inhalten und daher auch in sozialen Medien wie z. B. Xing, Facebook und Twitter, aber auch für Apps».

(Stand: 12.8.2022)

Links

Angebliches Gewinnspiel auf Facebook (archiviert)

Decathlon-Homepage (archiviert)

Decathlon-Facebookseite (archiviert)

Posting von Decathlon zum Fake-Gewinnspiel (archiviert)

Fake-Seite (archiviert)

Unternehmensgesetzbuch (archiviert)

Gewerbeordnung (archiviert)

E-Commerce-Gesetz (archiviert)

Mediengesetz (archiviert)

Notwendige Impressumangaben laut WKO (archiviert)

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