Kein Pauschalbetrag

Entschädigungen bei Impfschäden werden individuell ausbezahlt

13.06.2022, 13:01 (CEST), letztes Update: 13.06.2022, 14:35 (CEST)

Opfer seltener Impfschäden werden individuell entschädigt. Ein Artikel behauptet trotzdem, dass es in Österreich mit einer Pauschalzahlung getan sei. Doch schon das Impfschadengesetz widerlegt dies.

Seit ihrer Einführung Ende 2020 steht die Corona-Schutzimpfung im Zentrum von Verschwörungsmythen und Falschbehauptungen. Neben der unbegründeten Angst vor Mikrochips im Impfstoff führen Impfskeptiker vor allem bleibende Schäden ins Treffen. Diese sind zwar nicht auszuschließen, aber sehr selten. Im Falle eines Impfschadens zahlt der Staat Entschädigungen. In einem Online-Artikel wird die Behauptung aufgestellt, dass in Österreich für jeden Impfschaden pauschal 1 303,50 Euro ausbezahlt werden, während die Entschädigung in Italien in die Zehntausende geht.

Bewertung

Das Österreichische Impfschadengesetz (ISG) sieht im Falle einer schweren dauerhaften Erkrankung oder im Todesfall mehr als die genannte Einmalzahlung als Entschädigung vor.

Fakten

Die im Artikel genannten 1 303,50 Euro Pauschalzahlung stammen aus dem Jahr 2021 und wurden damals auch in seriösen Medien kolportiert. «Dieser Betrag entspricht dem für das Jahr 2021 geltenden Wert der pauschalierten Entschädigungsleistung im Sinne des § 2a Abs. 2 ISG», heißt es dazu aus dem österreichischen Sozialministerium. Diese Pauschalzahlung wird demnach «gemäß § 3 Abs. 4» jährlich angepasst. 2022 liegt dieser Betrag bei 1 344,70 Euro.

Der Pauschalbetrag wird an Betroffene ohne bleibende Schäden ausbezahlt. Im dafür relevanten Absatz des Impfschadengesetzes (§ 2a Abs. 2 ISG) heißt es: «Die Entschädigung [...] ist grundsätzlich als einmalige pauschalierte Geldleistung [...] zu leisten. Dieser Betrag erhöht sich für jeden Tag, an dem beim Geschädigten Anstaltsbedürftigkeit gegeben war, um ein Dreißigstel der Pflegezulage der höchsten Stufe.»

Der Gesetzestext belegt klar, dass auch Zahlungen über diese Pauschale hinaus geleistet werden. Dafür sind jedoch höhere Kosten nachzuweisen, etwa für Behandlungen oder Behelfe (§ 2a Abs. 3 ISG). Die Pauschalzahlung steht laut Gesetzestext «einer Entschädigung für später hervorkommende Dauerfolgen nicht entgegen und ist auf eine solche nicht anzurechnen.» (§ 2a Abs. 4 ISG)

Die Dauerleistungen nach dem Impfschadengesetz folgen laut Sozialministerium unfallversicherungsrechtlichen Grundsätzen. Daher besteht dafür eine Obergrenze. 2022 beträgt sie demnach rund 2 800 Euro pro Monat. Zudem besteht im Todesfall auch Anspruch auf Sterbegeld, sowie Witwen- oder Waisenpension für die Hinterbliebenen (§ 2 Abs. 1d ISG). Impfentschädigungen werden dem Ministerium zufolge immer im Einzelfall berechnet.

Laut dem Reisemediziner und Impf-Experten Prof. Dr. Herwig Kollaritsch muss nach der wissenschaftlichen Lehrmeinung mehr für einen Zusammenhang eines Schadens mit der Impfung sprechen als dagegen. «Die alleinige Möglichkeit einer Verursachung reicht nicht», erklärte Kollaritsch Anfang des Jahres im ORF-Radio.

Der Artikel erwähnt auch einen Fall auch Deutschland. Dort regelt das Infektionsschutzgesetz (IfSG) Entschädigungszahlungen durch Impfschäden. Darin ist festgeschrieben, dass Geschädigte «wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung auf Antrag Versorgung» erhalten (§ 60 Abs. 1 IfSG). Darunter fallen etwa einkommensbezogene Entschädigungszahlungen oder pauschalierte Pflegezulagen.

(Stand: 9.6.2022)

Links

Online-Artikel mit Behauptung (archiviert)

Kurier-Artikel vom 8.6.2021 (archiviert)

Österreichisches Impfschadengesetz (archiviert)

Artikel zum Interview auf «ORF.at» (archiviert)

Deutsches Infektionsschutzgesetz (archiviert)

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