Angebliches Ed-Sheeran-Gewinnspiel ist nicht von Oeticket und lockt in Abo-Falle
28.1.2022, 18:49 (CET)
Ein Gewinnspiel wirbt auf Facebook (archiviert) mit Tickets für den britischen Songwriter Ed Sheeran. Anbieter des Gewinnspiels soll der österreichische Ticketvertrieb oeticket.com sein. Bereits über 5 000 User haben (Stand 28. Jänner) das Posting kommentiert.
Bewertung
Es handelt sich um ein Fake-Gewinnspiel.
Fakten
Das Facebook-Profil «Oeticket Österreich» ist ein Fake-Profil, das erst am 23. Jänner 2021 erstellt wurde. Zwar verwendet es Namen und Logo von oeticket, allerdings findet sich der offizielle Facebook-Auftritt des Unternehmens hier. Dieser Account ist auch auf der Homepage des Unternehmens verlinkt.
Oeticket bezog am 28. Jänner Stellung zu dem Fake-Gewinnspiel. «Diese Gewinnspiele stehen in keinem Zusammenhang mit uns! Bitte reagiert keinesfalls auf diese Gewinnspiele!», heißt es in einem Beitrag.
Nach Angaben der Informationsplattform «Watchlist Internet» handelt es sich um eine Betrugsmasche. Teilnehmende sollen in eine Abo-Falle gelockt werden. Betroffene sollten sich an ihr Kreditkarteninstitut wenden.
Bei dem angeblichen Gewinnspiel finden sich typische Anzeichen von Fake-Profilen. So sind etwa weder ein Impressum angeführt noch andere Beiträge zu finden.
Die «Impressumspflicht» ist in Österreich in mehreren Gesetzen abgedeckt. Im Unternehmensgesetzbuch heißt es, dass ins Firmenbuch eingetragene Unternehmer sowie «inländische Zweigniederlassungen eines Unternehmers mit ausländischer Hauptniederlassung oder mit ausländischem Sitz» auf ihren Webseiten etwa Firmenbuchnummer, Rechtsform und Sitz angeben müssen. Die Gewerbeordnung verpflichtet auch Gewerbetreibende, die nicht im Firmenbuch stehen, Namen und Standort auf ihren Websites offenzulegen.
Schließlich findet sich eine Informationspflicht auch im E-Commerce-Gesetz, wo Dienstanbieter dazu verpflichtet werden, stets Informationen wie Name und Adresse den Nutzern leicht und unmittelbar zur Verfügung zu stellen. Auch im Mediengesetz ist die Impressumspflicht geregelt.
Diese Bestimmungen gelten laut den Angaben auf der Webseite der Wirtschaftskammer «für jede Form von elektronischen Inhalten und daher auch in sozialen Medien wie z. B. Xing, Facebook und Twitter, aber auch für Apps».
(Stand: 28.1.2022)
Links
Fake-Gewinnspiel auf Facebook (archiviert)
Stellungnahme oeticket (archiviert)
Homepage oeticket (archiviert)
Watchlist Internet (archiviert)
Unternehmensgesetzbuch (archiviert)
Kontakt zum Faktencheck-Team der dpa: factcheck-oesterreich@dpa.com